Grunderwerbsteuer

Jedes Finanzamt fordert für Kaufaktivitäten von Grundstücken eine Grunderwerbsteuer, die in den Bundesländern unterschiedlich hoch ist. In Bremen Beträgt der Steuersatz für den Grunderwerb zur Zeit 5 % des Wertes, z. B. des Kaufpreises.

Die Grunderwerbsteuer fällt für folgende Rechtsgeschäfte an:

  • der Grundstückskauf
  • der Grundstückstausch
  • der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (zum Beispiel die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH)
  • der Übergang von mindestens 95% der Anteile an Personengesellschaften mit Grundbesitz
  • die Enteignung von Grundstücken

Von der Grunderwerbsteuer befreit sind z.B.:

  • der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro)
  • der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Verkäufer in gerader Linie verwandt sind oder zwischen Ehegatten
  • der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
  • der Erwerb eines Grundstücks zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften.

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