Grunderwerbsteuer
Jedes Finanzamt fordert für Kaufaktivitäten von Grundstücken eine Grunderwerbsteuer, die in den Bundesländern unterschiedlich hoch ist. In Bremen Beträgt der Steuersatz für den Grunderwerb zur Zeit 5 % des Wertes, z. B. des Kaufpreises.
Die Grunderwerbsteuer fällt für folgende Rechtsgeschäfte an:
- der Grundstückskauf
- der Grundstückstausch
- der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (zum Beispiel die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH)
- der Übergang von mindestens 95% der Anteile an Personengesellschaften mit Grundbesitz
- die Enteignung von Grundstücken
Von der Grunderwerbsteuer befreit sind z.B.:
- der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro)
- der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Verkäufer in gerader Linie verwandt sind oder zwischen Ehegatten
- der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
- der Erwerb eines Grundstücks zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften.