Energieausweis - was ist das?

Trotz starker medialer Präsenz des Themas „Energieausweis“ wurde erst für einen Bruchteil der vorhandenen Immobilien in Bremen ein Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis erstellt. Das überrascht besonders, da der Energieausweis schon seit längerem in der Energieeinsparverordnung (kurz EnEV) gesetzlich verbindlich verankert und vorgeschrieben ist. Man kann daraus ableiten, dass die gewünschte Akzeptanz leider noch nicht erreicht ist, obwohl es bei Nichtvorhandensein eines Energieausweises in bestimmten Fällen Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro verhängt werden können.

Grundsätzlich wird ein Energieausweis bei bestehenden Gebäuden immer dann benötigt, wenn ein Nutzerwechsel bevorsteht.

Bei Verkauf oder Vermietung müssen die Kennwerte des Energieausweises bereits in Anzeigen, Schildern etc. aufgeführt werden. Der Energieausweis selbst muss in voller Länge bei jeder Besichtigung frei zugänglich sein. Bei erfolgreichem Verkauf oder Vermietung muss seit dem 01.05.2014 dem neuen Nutzer der Energieausweis ausgehändigt werden.

Der Energieausweis muss zudem generell bei Neubauten und umfangreicheren Sanierungsmaßnahmen sowie Erweiterungen von Gebäuden ausgestellt werden.

Zusammengefasst besteht in folgenden Fällen die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises:

  • Bau eines neuen Wohn- oder Nichtwohngebäude
  • Erweiterungen und Sanierungen eines Gebäudes im größeren Stil
  • Verkauf eines Wohn- bzw. Nichtwohngebäudes
  • bevorstehender Mieterwechsel in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude (insbesondere bei Teilvermietungen und Leasing)
  • öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr, die mehr als 1.000 m² Nutzfläche haben.

Für folgende Gebäude ist der Energieausweis unverbindlich:

  • Denkmalgeschützte Gebäude
  • Ferienhäuser
  • kleine unbeheizte Gebäude mit einer Nettogesamtfläche, die 50 m² nicht übersteigt
  • Abrissgebäude
  • Kirchen

In Bezug auf den Energieausweis gibt es zwei verschiedene Ausweistypen bzw. Ausweisarten: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis.

Benötige ich einen Bedarfsausweis oder einen Verbrauchsausweis?

Um diese Frage zu beantworten muss man zunächst danach fragen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Immobilie handelt, die ausschließlich Wohnzwecken, gewerblichen Zwecken (so genannte Nichtwohngebäude) oder sogar beiden Zwecken dient. Beginnen wir hier mit der typischen Variante, den privat genutzten Immobilien (Wohngebäuden):

Im Neubau ist der Energieausweis schon seit 2002 Pflicht. Hier muss ein so genannter Bedarfsausweis bzw. bedarfsbasierter Energieausweis ausgestellt werden. Dieser Energieausweis muss nicht nur dem potenziellen Mieter bzw. Käufer vorgelegt werden, sondern auch der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Bei Altbauten sieht die Situation hingegen wie folgt aus:

Wohngebäudestatus Welcher Energieausweis?
Bis Baujahr 1965 Bedarfsausweis (seit 01.Juli 2008)
Baujahr 1966 – 1977 mit bis zu vier Wohnungen
(saniert, d.h. auf dem Stand der WSVO 1977)  
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
(seit 01.01.2009)
Baujahr 1966 – 1977 mit bis zu vier Wohnungen
(unsaniert)
Bedarfsausweis
(seit 01.01.2009)
Baujahr 1966 – 1977 ab fünf Wohnungen Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
(seit 01.01.2009)
Ab Baujahr 1978 Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
(seit 01.01.2009)
Neubau/Modernisierung
(Erweiterungen und Sanierungen im großen Stil)
Bedarfsausweis bei Bauvorlage
(seit 2002)

 

Bei gemischt genutzten Gebäuden muss der bewohnte und der gewerblich genutzte Bereich getrennt erfasst werden, so dass es am Ende einen Energieausweis für das Wohngebäude und einen Energieausweis für das Nichtwohngebäude gibt.

Bei der Erstellung des Energieausweises arbeiten wir mit enerpremium, Horst Krugmann in Weyhe zusammen, von dem auch die obigen Ausführungen sind. Er hat sich als kompetenter Partner erwiesen, der zuverlässig und zeitnah arbeitet. Über den Energieausweis hinaus erhalten Sie dort wichtige Tipps für den Erhalt und die energetische Aufwertung Ihrer Immobilie!

Zurück


© 2024 Ungruh Immobilien Bremen - Immobilienmakler Bremen