Maklergebühren in der Hansestadt Bremen

Verteilung Maklergebühren ab 2021

Nun ist es amtlich und beschlossen: Die Maklercourtage soll nun in ganz Deutschland bei einem Verkauf in Bremen auf beide Vertragsparteien verteilt werden.

Anders als bei der Vermietung in Bremen, bei der die VermieterInnen die volle Courtage übernehmen, ist bei einem Verkauf in Bremen das Ziel, dass die kaufende Partei maximal die halbe Last der Maklerkosten trägt, keinesfalls mehr. Es gibt dann also für die KäuferInnen eine geteilte Provision oder sie entfällt komplett. Verkäufer zahlen dann in dem Fall die gesamte Gebühr.

 

Wer den Wortlaut genau verfolgen möcht:

 

 

Untertitel 4
Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
 

§ 656a
Textform
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.
§ 656b
Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Makler ein Unternehmer und der Käufer eine natürliche Person ist.
§ 656c
Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfami-lienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unent-geltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Ver-trag nicht abgewichen werden.

§ 656d
Vereinbarungen über die Maklerkosten
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Makler-vertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Makler-lohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nachweist, dass sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist.

 


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