Schufa

„Die Schufa“ heißt offiziell Schufa Holding AG und ist eine der großen Wirtschaftsauskunfteien in Deutschland. Auskunfteien haben den Geschäftszweck, ihren Vertragspartnern Informationen zur Bonität Dritter zu übermitteln.

Die Datenübermittlung erfolgt bei der Schufa auf elektronischem Weg und fällt daher unter das Bundesdatenschutzgesetz. Auf Drängen der Verbraucherschützer dürfen Kundendaten nur dann an die Schufa übermittelt werden, wenn dieser der Übermittlung vorher zustimmt. (BGH-Urteil vom 19. September 1985, siehe BGHZ 95, S. 362 ff, sog. „Schufa-Klausel“)
Die Datenübermittlung ist in § 28a BDSG geregelt. Danach dürfen personenbezogene Daten über eine Forderung nur übermittelt werden,
- wenn die Forderung durch Urteil festgestellt ist oder
- ein Vollstreckungstitel gem § 794 ZPO vorliegt, wenn
- die Forderung unbestritten in der Insolvenztabelle festgestellt ist, der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder
- wenn der Betroffene mindestens zweimal schriftlich nach der Fälligkeit gemahnt wurde,
- zwischen der ersten Mahnung und der Meldung an die Schufa mindestens vier Wochen liegen,
- die Übermittlung der Daten an die Schufa rechtzeitig angedroht wurde und
- der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.
Die Schufa speichert nicht nur Daten aus der „Schufa-Klausel“, sondern auch Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen. Dazu gehören z. B. eidesstattliche Versicherungen. Die Schufa ist außerdem berechtigt. Pfändungsschutzkonten zu speichern.
Datenspeicherung
Viele Daten, die die Schufa speichert, werden ihr von Vertragspartnern wie Banken und Versicherungen übermittelt. Hierzu ist eine Einwilligung des Kunden erforderlich. Nur einen Teil ermittelt die Schufa selbst, z. B. aus Schuldnerverzeichnissen der Gerichte.
Inhalte
Folgende Daten werden gespeichert:
Kontaktdaten:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, (Geburtsort), (Geburtsname),
aktuelle Anschrift, frühere Anschriften (somit auch "Umzugsverhalten")

Art, Gegenstand und Zahlungsbedingungen des jeweiligen Geschäfts:
- Kredit- und Leasingverträge mit Betrag und Laufzeit,
- Eröffnung von Konten (Girokonto, Pfändungsschutzkonto), ausgegebene Kreditkarten,
- Einrichtung eines Telekommunikationskontos (Laufzeitverträge),
- Kundenkonten des Handels, Versandhandels
Abweichendes Zahlungsverhalten
- Forderungen, die fällig, ausreichend gemahnt und nicht bestritten sind,
- Forderungen nach gerichtlicher Entscheidung und deren Erledigung
- Missbrauch von Konten/Kreditkarten nach Nutzungsverbot
- Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen
- Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (aus dem Schuldnerverzeichnis)
- Haftbefehl zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
- Beantragung/Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens (Privatinsolvenz)
- Abweisung, Einstellung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels Masse

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